TOP 47a: Kein Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

10.05.2023

Bereits in der Märztagung hat der Landtag in zweiter Lesung das Gesetz zur Änderung kommunal-rechtlicher Vorschriften beschlossen.

Damit wurden die Mindestfraktionsgröße in größeren Kommunen und die rechtlichen Regelungen bei Bürgerentscheiden geändert.

Gegen dieses Gesetz hatten in der vergangene Woche die Fraktionen von FDP und SSW eine Klage auf Normenkontrolle beim Landesverfassungsgericht eingereicht. Mit der Normenkontrolle verbunden ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung, die sich ausschließlich auf die neue Mindestfraktionsgröße bezieht. Dazu hat das Gericht die Landesregierung und den Landtag zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

„In der Sache selbst sind wir als Fraktion, die den Gesetzentwurf in den Landtag mit eingebracht hat, selbstverständlich von dessen Verfassungsgemäßheit überzeugt“, so der Fraktionsvorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Tobias Koch in der Debatte über die Stellungnahme. Er führte aus: „Nicht zuletzt deshalb, weil sich identische oder vergleichbare Regelungen auch in den Kommunalverfassungen bzw. Gemeinde- und Kreisordnungen anderer Bundesländer wiederfinden, ohne dass es dort verfassungsrechtlich beanstandet wurde.“

Die beiden klagenden Fraktionen bemängeln, dass ein Heraufsetzen der Fraktionsgrenze an den „Grundfesten der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen“ rütteln würde. Hierzu der Fraktionsvorsitzende: „Wenn man - wie es die Antragsteller tun – die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen nicht nur auf die Anzahl der Sitze, sondern auch auf die Regelungen zur Fraktionsgröße bezieht, dann müssten nämlich konsequenterweise auch Zwei-Personen-Fraktionen unzulässig sein. Da bei Zwei-Personen-Fraktionen aber zu keinem Zeitpunkt ein Verstoß gegen die Erfolgswertgleichheit von Wählerstimmen beanstandet oder gar festgestellt worden ist, ist das bei einer Mindestgröße von drei Personen logischerweise ebenfalls nicht der Fall.“

Darüber hinaus führen die Antragsteller an, dass der Eilantrag der „Abwehr schwerer Nachteile“ diene, die sich ergeben würden, wenn zwei Vertreter einer Partei bis zur Hauptsache-entscheidung keine Fraktion gründen könnten. Das Gegenteil sei der Fall, so Koch. „Schwere Nachteile könnten entstehen, wenn zunächst noch auf alter Rechtsgrundlage Zwei-Personen-Fraktionen gebildet würden, diese nach der Hauptsache-Entscheidung dann aber wieder aufgelöst werden müssten.“

Von den Antragstellern wird außerdem angeführt, dass die Regelung zur Fraktionsgröße das Wahlverhalten bei der Kommunalwahl beeinflussen könnte. „Aus den Bundesländern, in denen eine vergleichbare Regelung in der Vergangenheit bereits eingeführt worden ist, liegt nach meinem Wissen kein einziger empirischer Beleg für diese Behauptung vor“, stellt Tobias Koch klar. „Wenn die Stimmenzahl nicht für die Bildung einer Drei-Personen-Fraktion reicht, weil nur zwei Sitze errungen wurden, dann wissen die Wählerinnen und Wähler trotzdem, dass ihre Stimmen nicht verloren gegangen sind, sondern die von ihnen gewählte Partei mit vollwertigen Mitgliedern in der Kommunalvertretung ihre Wählerinnen und Wähler repräsentiert.“

Die komplette Rede zum Nachlesen: https://www.cdu.ltsh.de/pressemitteilung/top-47a-keine-zweifel-an-der-verfassungsmaessigkeit.html